§ 4 Nr. 21 Buchst. c UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 21 Buchst. c UStG befreit von der Umsatzsteuer: Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird. Für die in den Nummern 15b und 15c bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; 21a. (weggefallen)
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 21 Buchst. c UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 21 Buchst. c UStG?
§ 4 Nr. 21 Buchst. c UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird. Für die in den Nummern 15b und 15c bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; 21a. (weggefallen)“.
Wo ist § 4 Nr. 21 Buchst. c UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.