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§ 4 Nr. 23 Buchst. b UStG

Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026

steuerfrei
Steuerbefreiung nach § 4 UStG

§ 4 Nr. 23 Buchst. b UStG befreit von der Umsatzsteuer: eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie aa) auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder bb) Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden

Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Häufige Fragen zu § 4 Nr. 23 Buchst. b UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 23 Buchst. b UStG?

§ 4 Nr. 23 Buchst. b UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie aa) auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder bb) Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden“.

Wo ist § 4 Nr. 23 Buchst. b UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in § 4

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Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden