§ 4 Nr. 16 Buchst. j UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 16 Buchst. j UStG befreit von der Umsatzsteuer: Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 16 Buchst. j UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 16 Buchst. j UStG?
§ 4 Nr. 16 Buchst. j UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind“.
Wo ist § 4 Nr. 16 Buchst. j UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.