§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG befreit von der Umsatzsteuer: Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG?
§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden“.
Wo ist § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.