§ 4 Nr. 16 Buchst. g UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 16 Buchst. g UStG befreit von der Umsatzsteuer: Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 16 Buchst. g UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 16 Buchst. g UStG?
§ 4 Nr. 16 Buchst. g UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind“.
Wo ist § 4 Nr. 16 Buchst. g UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.