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§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG

Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026

steuerfrei
Steuerbefreiung nach § 4 UStG

§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG befreit von der Umsatzsteuer: die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen

Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

2 Produkte mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Mietesteuerfrei
Pachtsteuerfrei

Häufige Fragen zu § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG?

§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen“.

Welche Produkte fallen unter § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG?

Im Verzeichnis stützen sich 2 Produkte auf diese Norm, zum Beispiel Miete, Pacht.

Wo ist § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in § 4

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Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden