§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG befreit von der Umsatzsteuer: die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
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Häufige Fragen zu § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG?
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen“.
Welche Produkte fallen unter § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG?
Wo ist § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.