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Anlage 2 Nr. 26 Buchst. b UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 26 Buchst. b UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet: Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
aus Position 1502 00
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
ja, die Position ist nur teilweise erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
4

Alle 4 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 15021010Talg, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (ausg. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl) (nur teilweise begünstigt)
  • 15021090Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie Öl und Oleostearin) (nur teilweise begünstigt)
  • 15029010Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (ausg. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl) (nur teilweise begünstigt)
  • 15029090Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen (ausg. zu industriellen technischen Zwecken sowie Talg, Oleostearin und Oleomargarin) (nur teilweise begünstigt)

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 26 Buchst. b UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 26 Buchst. b UStG?

Anlage 2 Nr. 26 Buchst. b UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet: Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen“.

Wo ist Anlage 2 Nr. 26 Buchst. b UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden