Mehrwertsteuer für Lottoschein
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG· Rechtsstand 31.08.2026
Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG.
steuerfrei nach § 4 UStG. Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG
Warum ist Lottoschein steuerfrei?
Lottoschein fällt unter § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG. Maßgeblich ist der Wortlaut der Norm:
Im Gesetz steht:
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
Einordnung im Verzeichnis
Lottoschein ist im Verzeichnis das einzige Produkt, das sich auf § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG stützt.
Was das für den Preis bedeutet
Für Lottoschein wird keine Umsatzsteuer berechnet: Der Preis ist zugleich Brutto- und Nettobetrag, auf der Rechnung erscheint kein Steuerausweis.
Was das in der Praxis bedeutet
Beim Einkauf
Der Preis für Lottoschein enthält keine Umsatzsteuer, es gibt nichts herauszurechnen. Auf Rechnung oder Beleg erscheint kein Steuerbetrag.
Für Unternehmen
Wer Lottoschein verkauft, weist keine Umsatzsteuer aus; wer Lottoschein einkauft, hat daraus auch keine Vorsteuer. Wie Befreiung und Vorsteuerabzug zusammenhängen, erklärt der Ratgeber.
Rechnung ohne Mehrwertsteuer
Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus, auch nicht für Lottoschein; ihr Rechnungsbetrag ist zugleich Netto und Brutto. Dafür dürfen sie keine Vorsteuer ziehen.
Lottoschein im Vergleich mit verwandten Produkten
8 der 8 verwandten Produkte sind anders eingestuft als Lottoschein: Lebensmittel (7 % oder 19 %), Getränke (7 % oder 19 %), Kaffee (7 % oder 19 %) und weitere. An diesen Unterschieden zeigt sich, wo die Grenze der Norm verläuft.
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Lottoschein§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG | steuerfrei |
| Lebensmittel§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG / § 12 Abs. 1 UStG | 7 %oder19 % |
| GetränkeAnlage 2 Nr. 35 UStG / § 12 Abs. 1 UStG | 7 %oder19 % |
| KaffeeAnlage 2 Nr. 12 UStG / § 12 Abs. 1 UStG | 7 %oder19 % |
| BücherAnlage 2 Nr. 49 Buchst. a UStG | 7 % |
| Taxi§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG / § 12 Abs. 1 UStG | 7 %oder19 % |
| Restaurant§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG / § 12 Abs. 1 UStG | 7 %oder19 % |
| WasserAnlage 2 Nr. 34 UStG / § 12 Abs. 1 UStG | 7 %oder19 % |
| Bahnticket§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG | 7 % |
Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer für Lottoschein
Fällt bei Lottoschein Mehrwertsteuer an?
Nein. Lottoschein ist nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG.
Welche verwandten Leistungen sind dagegen steuerpflichtig?
Lebensmittel (7 % oder 19 %, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG / § 12 Abs. 1 UStG), Getränke (7 % oder 19 %, Anlage 2 Nr. 35 UStG / § 12 Abs. 1 UStG), Kaffee (7 % oder 19 %, Anlage 2 Nr. 12 UStG / § 12 Abs. 1 UStG), Bücher (7 %, Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a UStG). Die Befreiung reicht also nur so weit, wie die Norm es sagt.
Wo steht das für Lottoschein im Gesetz?
In § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG. Den Wortlaut zeigt die Norm-Seite, das Gesetz selbst steht bei gesetze-im-internet.de.