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§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026

steuerfrei
Steuerbefreiung nach § 4 UStG

§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG befreit von der Umsatzsteuer: die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird

Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage

Produkte, deren Steuersatz aus § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG folgt
ProduktMwSt-Satz
Lottoscheinsteuerfrei

Häufige Fragen zu § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG?

§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird“.

Welche Produkte fallen unter § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG?

Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Lottoschein.

Wo ist § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in § 4

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Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden