§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG befreit von der Umsatzsteuer: die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
1 Produkt mit dieser Rechtsgrundlage
| Produkt | MwSt-Satz |
|---|---|
| Lottoschein | steuerfrei |
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG?
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird“.
Welche Produkte fallen unter § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG?
Im Verzeichnis stützen sich ein Produkt auf diese Norm, zum Beispiel Lottoschein.
Wo ist § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.