Zum Inhalt springen
mwst-satz.de

§ 4 Nr. 2 UStG

Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026

steuerfrei
Steuerbefreiung nach § 4 UStG

§ 4 Nr. 2 UStG befreit von der Umsatzsteuer: die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8)

Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Häufige Fragen zu § 4 Nr. 2 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 2 UStG?

§ 4 Nr. 2 UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8)“.

Wo ist § 4 Nr. 2 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in § 4

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden