§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
steuerfrei
Steuerbefreiung nach § 4 UStG
§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG befreit von der Umsatzsteuer: die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7)
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
steuerfrei
0 %
steuerfrei / Nullsatz
7 %
ermäßigt
19 %
Regelsatz
Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG?
§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7)“.
Wo ist § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.
Benachbarte Normen in § 4
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Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet
Rechtsstand 31.08.2026
Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung.
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