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Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Kunstgegenstände: Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
Position 9703
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
nein, die Position ist vollständig erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
2

Alle 2 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 97031000Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art, mehr als 100 Jahre alt
  • 97039000Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art, andere als mehr als 100 Jahre alt

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c UStG?

Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Kunstgegenstände: Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“.

Wo ist Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden