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Anlage 2 Nr. 1 Buchst. c UStG

Anlage 2 zum UStG · Rechtsstand 31.08.2026

7 %
Anlage 2 zum UStG

Anlage 2 Nr. 1 Buchst. c UStG ordnet 7 % Mehrwertsteuer an für: Lebende Tiere: Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere

Anlage 2 listet die Gegenstände, deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 % besteuert wird. Sie beschreibt Waren über Positionen des Zolltarifs, nicht über Produktnamen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Was die Norm erfasst

Zolltarif-Bezug
aus Position 0102
Nur ein Teil der Position begünstigt („aus Position“)
ja, die Position ist nur teilweise erfasst
Achtstellige Warennummern (WA 2026)
21

Alle 21 Warennummern aus dem Warenverzeichnis 2026

Amtliche Warenbeschreibungen in der Kurzform des Statistischen Bundesamts.

  • 01022110Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben) als reinrassige Zuchttiere (nur teilweise begünstigt)
  • 01022130Kühe als reinrassige Zuchttiere (nur teilweise begünstigt)
  • 01022190Hausrinder als reinrassige Zuchttiere (ausg. Färsen und Kühe) (nur teilweise begünstigt)
  • 01022905Hausrinder, lebend, der Untergattung Bibos oder Poephagus (nur teilweise begünstigt)
  • 01022910Hausrinder, lebend, mit einem Gewicht von 80kg oder weniger (ausg. reinrassige Zuchttiere) (nur teilweise begünstigt)
  • 01022921Hausrinder, mit einem Gewicht von mehr als 80kg bis 160kg, zum Schlachten (nur teilweise begünstigt)
Weitere 15 Warennummern anzeigen
  • 01022929Hausrinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 80kg bis 160kg (ausg. zum Schlachten sowie reinrassige Zuchttiere) (nur teilweise begünstigt)
  • 01022941Hausrinder, mit einem Gewicht von mehr als 160kg bis 300kg, zum Schlachten (nur teilweise begünstigt)
  • 01022949Hausrinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 160kg bis 300kg (ausg. zum Schlachten sowie reinrassige Zuchttiere) (nur teilweise begünstigt)
  • 01022951Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben) mit einem Gewicht von mehr als 300kg, zum Schlachten (nur teilweise begünstigt)
  • 01022959Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben), lebend, mit einem Gewicht von mehr als 300kg (ausg. zum Schlachten sowie reinrassige Zuchttiere) (nur teilweise begünstigt)
  • 01022961Kühe, mit einem Gewicht von mehr als 300kg, zum Schlachten (ausg. Färsen) (nur teilweise begünstigt)
  • 01022969Kühe, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 300kg (ausg. zum Schlachten sowie Färsen und reinrassige Zuchttiere) (nur teilweise begünstigt)
  • 01022991Hausrinder, mit einem Gewicht von mehr als 300kg, zum Schlachten (ausg. Färsen und Kühe) (nur teilweise begünstigt)
  • 01022999Hausrinder, lebend, Gewicht mehr als 300kg (ausg. zum Schlachten sowie Färsen, Kühe u. reinrassige Zuchttiere) (nur teilweise begünstigt)
  • 01023100Büffel als reinrassige Zuchttiere (nur teilweise begünstigt)
  • 01023910Büffel, domestizierte Arten, lebend (nur teilweise begünstigt)
  • 01023990Büffel, Rinder, lebend (ausg. domestizierte Arten) (nur teilweise begünstigt)
  • 01029020Reinrassige Zuchttiere, lebend, anderweit weder genannt noch inbegriffen (nur teilweise begünstigt)
  • 01029091domestizierte Arten, lebend, anderweit weder genannt noch inbegriffen (nur teilweise begünstigt)
  • 01029099Rinder, lebend (ausg. domestizierte Arten), anderweit weder genannt noch inbegriffen (nur teilweise begünstigt)

Häufige Fragen zu Anlage 2 Nr. 1 Buchst. c UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. c UStG?

Anlage 2 Nr. 1 Buchst. c UStG ordnet 7 % an. Erfasst ist: „Lebende Tiere: Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere“.

Wo ist Anlage 2 Nr. 1 Buchst. c UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in Anlage 2

Mehr zum Thema im Ratgeber

Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden