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§ 4 Nr. 28 UStG

Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026

steuerfrei
Steuerbefreiung nach § 4 UStG

§ 4 Nr. 28 UStG befreit von der Umsatzsteuer: die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat

Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de

Amtlicher Wortlaut. Konsolidierte Fassung des Umsatzsteuergesetzes, Rechtsstand 31.08.2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de). Zolltarif-Bezüge aufgelöst mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 (Destatis).

Häufige Fragen zu § 4 Nr. 28 UStG

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 28 UStG?

§ 4 Nr. 28 UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat“.

Wo ist § 4 Nr. 28 UStG nachzulesen?

Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.

Benachbarte Normen in § 4

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Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG) - Gesetze im Internet Rechtsstand 31.08.2026 Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Fehler melden