§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG
Steuerbefreiung nach § 4 UStG · Rechtsstand 31.08.2026
§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG befreit von der Umsatzsteuer: die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen
Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz: Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen zu § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt nach § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG?
§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG befreit den Umsatz von der Umsatzsteuer. Erfasst ist: „die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen“.
Wo ist § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG nachzulesen?
Im amtlichen Text des Umsatzsteuergesetzes beim Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, Rechtsstand 31.08.2026.